Wir bieten unseren Mitgliedern u.a.
(STAND JULI 2013)
1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband Heilerziehungspflege in Deutschland e.V.“ und wurde am 17.05.1999 unter VR 3259 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 79095 Freiburg im Breisgau eingetragen.
2. Der Sitz und Gerichtsstand des Bundesberufsverbandes befindet sich in Freiburg im Breisgau.
3. Das Geschäftsjahr des Bundesberufsverbandes ist das Kalenderjahr.
1. Der Bundesberufsverband ist der Zusammenschluss und die bundesweite Interessenvertretung der Heilerzieher / innen, Heilerziehungspfleger / innen, Heilerziehungs(pflege)helfer / innen und der vergleichbar behinderungsspezifisch qualifizierten Fach- und Hilfskräfte in der Behindertenhilfe mit anderer Berufs- und Funktionsbezeichnung.
2. Der Bundesberufsverband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Sach- und Finanzmittel des Bundesberufsverbandes dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Bundesberufsverbandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bundesberufsverbandes. Durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandene Kosten werden den Mitgliedern des Bundesberufsverbandes nach Maßgabe der Bundesgeschäftsordnung erstattet.
1. Der Bundesberufsverband strebt die Entwicklung und Formulierung eines bundesweit bekannten und staatlich anerkannten Berufsbildes für Heilerzieher / innen, Heilerziehungspfleger / innen und Heilerziehungs(pflege)helfer / innen sowie eine bundeseinheitliche Regelung berufsständischer Angelegenheiten an. Hierzu sucht er den Austausch mit allen relevanten Ministerien, Behörden, Einrichtungen, Diensten und Verbänden.
2. Der Bundesberufsverband wirkt in Ausbildungsfragen mit und strebt eine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildungen, Prüfungen und staatlichen Anerkennungen sowie Einsatzmöglichkeiten der von ihm vertretenen Berufsgruppen an.
3. Der Bundesberufsverband vertritt die fachspezifischen, die berufs- und sozialpolitischen sowie die arbeits- und tarifrechtlichen Interessen seiner Mitglieder. Hierzu gehören auch die Erweiterung von Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten einschließlich der Zugänge zu akademischen Studiengängen.
1. Der Bundesberufsverband gliedert sich in Landesverbände. Diese können durch Beschluss ihrer Mitglieder den Status eines rechtsfähigen Verbandes erlangen.
2. Die Landesverbände sind verpflichtet, Name, Satzung und Bundesgeschäftsordnung sowie das beschlossene Corporate Design des Bundesberufsverbandes verbindlich umzusetzen.
3. Die Landesverbände haben das Recht, in ihren Satzungen weitere Untergliederungen auf Landesebene zu bilden.
4. Soweit sich in einem Bundesland kein Landesverband befindet, kann die Bundeskonferenz einen Landesbeauftragten berufen, der bis zu einer Wahl durch die Mitglieder des Landesverbandes die Funktion des Landesvorsitzenden innehat.
5. Das Nähere, insbesondere die Verpflichtungen der Landesverbände gegenüber dem Bundesberufsverband, regelt die Bundesgeschäftsordnung.
1. Ordentliche Mitglieder des Bundesberufsverbandes können Heilerzieher / innen, Heilerziehungspfleger / innen, Heilerziehungs(pflege)helfer / innen und vergleichbar behinderungsspezifisch qualifizierte Fach- und Hilfskräfte werden sowie (Fach-) Schüler / innen, die sich in der Ausbildung zu diesen Berufen befinden.
2. Dem Bundesberufsverband können sich als außerordentliche Mitglieder auch natürliche und juristische Personen anderer Berufsgruppen anschließen, die seine Ziele und Interessen unterstützen wollen. Diese besitzen jedoch kein passives Wahlrecht zum vertretungsberechtigten Bundesvorstand gemäß § 9 Absatz 4.
3. Die Mitglieder des Bundesberufsverbandes sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe und Zahlungsweise durch die Bundeskonferenz festgesetzt wird. Das Nähere regelt die Bundesgeschäftsordnung.
1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder über das Online-Formular der Verbandshomepage mit der dafür vorgesehenen Beitritts- und Abbuchungserklärung über die Bundesgeschäftsstelle an den Bundesvorstand zu stellen, der über die Aufnahme beschließt und sie schriftlich bestätigt.
2. Mitglieder der rechtsfähigen Landesberufsverbände sind automatisch auch Mitglieder des Bundesberufsverbandes.
Die Mitgliedschaft im Bundesberufsverband endet:
1. Bei Abbruch der Ausbildung oder Nichtbestehen der Prüfung zum / zur Heilerzieher / in, zum / zur Heilerziehungspfleger / in, zum / zur Heilerziehungs(pflege)helfer / in oder in einer vergleichbar behinderungsspezifisch qualifizierenden Ausbildung außer bei außerordentlichen Mitgliedern nach § 5 Absatz 2.
2. Durch Kündigung. Die Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Form und ist mit einer Frist von sechs Wochen jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres möglich.
3. Wenn ein Mitglied aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Grundsätze oder Interessen des Verbandes vom Bundesvorstand schriftlich unter Angabe aller Gründe ausgeschlossen wird. Das betroffene Mitglied kann über die Bundesgeschäftsstelle beim Bundesvorstand schriftlich Widerspruch gegen diese Kündigung einlegen und ist dann zur folgenden Sitzung der Bundeskonferenz einzuladen, die mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter über die Wirksamkeit der Kündigung durch den Bundesvorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft ruht bis zu dieser Entscheidung.
4. Durch Tod des Mitgliedes.
5. Bei der Auflösung des Bundesberufsverbandes nach § 12 der Bundessatzung.
Die Organe des Bundesberufsverbandes sind:
1. der Bundesvorstand,
2. die Bundeskonferenz,
3. die Bundesbeauftragten.
1. Der Bundesvorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der Bundeskonferenz gewählt.
2. Er besteht aus dem Bundesvorsitzenden und zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden.
3. Geborene Mitglieder des Bundesvorstands sind die Bundesbeauftragten für die Führung der Bundesgeschäftsstelle und für die Öffentlichkeitsarbeit.
4. Zum vertretungsberechtigten Bundesvorstand gemäß § 26 BGB gehören nur die drei Bundesvorsitzenden, von denen in außergerichtlichen Angelegenheiten jeder einzelvertretungsberechtigt ist, während in gerichtlichen Angelegenheiten nur zwei Bundesvorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
5. Die Mitglieder des Bundesvorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit in ihren Funktionen, bis ihre jeweiligen Nachfolger von der Bundeskonferenz neu gewählt werden.
6. Die Bundesvorstandssitzungen werden vom Bundesvorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen mindestens viermal jährlich schriftlich per E-Mail einberufen. Die Bundesvorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
1. Die Bundeskonferenz ist das oberste beschlussfassende Gremium des Bundesberufsverbandes.
2. Ihr gehören an:
a. Vertreter der Landesverbände nach folgendem Schlüssel:
• Bis zu 100 Mitgliedern ein Delegierter,
• bis zu 200 Mitgliedern zwei Delegierte,
• bis zu 300 Mitgliedern und darüber drei Delegierte.
In Fällen des § 4 Absatz 4 ist der berufene Landesvorsitzende automatisch Delegierter.
b. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Bundesvorstandes.
3. Zu den Aufgaben gehören insbesondere
• die Wahl des Bundesvorstandes,
• die Wahl von Bundesbeauftragten für konkret bestimmte Aufgabenbereiche, insbesondere gemäß § 9 Absatz 3,
• die Beschlussfassung über die Satzung,
• die Beschlussfassung über die Bundesgeschäftsordnung.
4. Die Sitzungen der Bundeskonferenz werden vom Bundesvorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen schriftlich per E-Mail an die verbandsseitig vergebenen E-Mail-Adressen unter Angabe der Tagesordnung über die Bundesgeschäftsstelle mindestens viermal im Jahr einberufen und geleitet. Über die Sitzungen der Bundeskonferenz ist ein Protokoll zu verfassen und vom Bundesvorsitzenden und dem Bundesbeauftragten für die Führung der Bundesgeschäftsstelle zu unterzeichnen.
5. Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vertreter anwesend ist.
6. Für Änderungen der Bundessatzung ist eine 3 / 4-Mehrheit, für Änderungen der Bundesgeschäftsordnung ist eine 2 / 3-Mehrheit der in einer Sitzung der Bundeskonferenz anwesenden stimmberechtigten Vertreter erforderlich. Für die Auflösung des Bundesberufsverbandes gilt § 12.
7. Anträge zur Tagesordnung können von den Organen des Bundesberufsverbandes mit einer Frist von sechs Wochen vor der Sitzung eingereicht werden.
8. In der Sitzung können Anträge nur dann gestellt werden, wenn diese keine Änderung der Bundessatzung und Bundesgeschäftsordnung betreffen und eine einfache Mehrheit der Befassung zustimmt.
9. 1 / 5 aller stimmberechtigten Vertreter der Bundeskonferenz können die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Bundeskonferenz fordern. Das Verlangen ist schriftlich zu begründen und über die Bundesgeschäftsstelle dem Bundesvorstand mitzuteilen, welcher dann innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Sitzung der Bundeskonferenz einberufen muss.
Alles Weitere regelt die von der Bundeskonferenz gemäß § 10 Absatz 6 beschlossene Bundesgeschäftsordnung.
1. Für die Auflösung des Bundesberufsverbandes ist der Beschluss einer Mehrheit von 3 / 4 aller anwesenden stimmberechtigten Vertreter in einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung der Bundeskonferenz erforderlich.
2. Sind im Falle der Auflösung des Bundesberufsverbandes Zahlungsverbindlichkeiten vorhanden, haftet der Bundesvorstand nur mit dem Vermögen des Bundesberufsverbandes nach ordnungsgemäß abgeschlossener Kassenführung.
3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Bundesberufsverbandes oder des Fortfalls seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes gemäß Beschluss der Bundeskonferenz an Vereinigungen, deren Zwecke am ehesten denjenigen des Bundesberufsverbandes entsprechen.
Stand Juli 2013
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