Ausbildung HEP

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

Rahmenvereinbarung über Fachschulen

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002)

Einleitung

Einleitung

Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung. Die Bildungsgänge in den Fachbereichen schließen an eine berufliche Erstausbildung und an Berufserfahrungen an. Sie führen in unterschiedlichen Organisationsformen des Unterrichts (Vollzeit- oder Teilzeitform) zu einem staatlichen postsekundaren Berufsabschluss nach Landesrecht. Sie können darüber hinaus Ergänzungs-/Aufbaubildungsgänge sowie Maßnahmen der Anpassungsweiterbildung anbieten.
Fachschulen qualifizieren für die Übernahme von Führungsaufgaben und fördern die Bereitschaft zur beruflichen Selbstständigkeit.
Nach Maßgabe der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der jeweils gültigen Fassung) kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden.

Teil I - Allgemeine übergreifende Regelungen

Teil I Allgemeine übergreifende Regelungen

1. Geltungsbereich

Die Rahmenvereinbarung erfasst
- Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden in den Fachbereichen Agrarwirtschaft1), Gestaltung, Technik und Wirtschaft
- Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen
- Fachschulen mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden in der Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen.

2. Errichtung und Betrieb von Fachschulen

2.1 Für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Fachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft gelten die Bestimmungen der Länder.
2.2 Den Unterricht an Fachschulen erteilen
- in der Regel Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens sowie Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder Kunsthochschule mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung
- sonstige Fachkräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung.

3. Gliederung der Fachschule

3.1 Fachschulen2) gibt es für folgende Fachbereiche:
- Agrarwirtschaft
- Gestaltung
- Technik
- Wirtschaft3)
- Sozialwesen
Besondere Regelungen zu den Fachbereichen sind in Teil II enthalten.
1) In einzelnen Ländern wird eine einjährige Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden geführt.
2) In Bayern erfolgt die Ausbildung teilweise an Fachakademien.
3) In einzelnen Ländern wird die Fachrichtung Hauswirtschaft als eigenständiger Fachbereich geführt.

3.2 Die Fachbereiche gliedern sich in die Fachrichtungen gemäß Anlage.
3.3 Die Aufnahme weiterer Fachrichtungen in die Liste der Fachrichtungen bedarf der Beschlussfassung durch die Kultusministerkonferenz.
3.4 Die Länder können zur Berücksichtigung spezieller Erfordernisse Fachrichtungen in Schwerpunkte untergliedern, die im Rahmen gemeinsamer Ziele Differenzierungen ermöglichen.

4. Ziele der Fachschulen

4.1 Die Fachschulen führen zu qualifizierten Abschlüssen der beruflichen Weiterbildung und haben zum Ziel, Fachkräfte mit in der Regel beruflicher Erfahrung zu befähigen,
- Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen zu übernehmen und/oder
- selbstständig verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuführen.
Die Fachschulen leisten einen Beitrag zur Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit.
4.2 An Fachschulen können darüber hinaus weitere nicht durch diese Rahmenvereinbarung erfasste Abschlüsse und Zertifikate erworben werden.
4.3 Der Besuch der Fachschule kann auch die Vorbereitung auf die Meisterprüfung einschließen.

5. Organisationsform, Gliederung und Umfang der Ausbildung

5.1 Die Ausbildung kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform erfolgen. Übergänge von der Vollzeit- zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Die Ausbildung ist auch in gestufter Form möglich.
5.2 Die Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich nach Ziffer 1 und einen Wahlbereich.
Die Regelung des Wahlbereichs bleibt den Ländern vorbehalten. Von den Unterrichtsstunden des Pflichtbereiches nach Ziffer 1 können bis zu 20 v. H., jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden. Sie müssen in der Stundentafel ausgewiesen werden.
5.3 Ein Fachschulabschluss kann auf die Ausbildung in einer zweiten Fachrichtung des Fachbereichs mit bis zu einem Jahr angerechnet werden.
5.4 Ergänzungsbildungsangebote, die auf einen Fachschulabschluss nach dieser Vereinbarung aufbauen und die der Erweiterung der Qualifikation dienen, dauern mindestens 600 Unterrichtsstunden.

6. Aufnahmevoraussetzungen

6.1 Die Aufnahmevoraussetzungen sind in Teil II geregelt.
6.2 Den Ländern bleibt es darüber hinaus überlassen, in Grenzfällen Ausnahmeregelungen zu treffen.

7. Lernbereiche im Pflichtbereich

Der Unterricht im Pflichtbereich umfasst den fachrichtungsübergreifenden und den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie im Fachbereich Sozialwesen eine Praxis in Tätigkeitsfeldern gemäß Teil II. Die Lernbereiche und die Praxis sind aufeinander bezogen und ergänzen sich. Sie tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei.

8. Ausbildungsanforderungen

8.1 Der Unterricht im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich dient vorrangig der Erweiterung der berufsübergreifenden Kompetenzen. Durch die fachrichtungsübergreifenden Lernziele und -inhalte ist er besonders geeignet, die Methodenkompetenz, die Personal- und Sozialkompetenz sowie die Lernkompetenz zu fördern. Durch die Einbeziehung des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs in komplexe Aufgabenstellungen mit fachlichen Bezügen wird die Verzahnung mit dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich sichergestellt.
Der Unterricht im fachrichtungsbezogenen Lernbereich dient dem Erwerb erweiterter beruflicher Handlungskompetenz. Hierbei erhalten komplexe Aufgabenstellungen, die aus dem zukünftigen beruflichen Einsatzbereich entwickelt werden und damit in besonderer Weise neben der Entwicklung der obengenannten Kompetenzen der Entwicklung der Fachkompetenz dienen, einen besonderen Stellenwert.
8.2 Unterricht und Ausbildung erfolgen darüber hinaus auf der Grundlage der in Teil II aufgeführten Rahmenvorgaben für Stundentafeln und Ausbildungsanforderungen nach den Bestimmungen der Länder.

9. Abschlussprüfung

9.1 Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird.
9.2 Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Mündliche und praktische Prüfungen werden nach den Regelungen im Teil II und den Bestimmungen der Länder durchgeführt.
9.3 In der schriftlichen Prüfung werden mindestens drei Arbeiten, in den Fachbereichen Sozialwesen und Agrarwirtschaft mindestens zwei Arbeiten, aus dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich angefertigt. Die Prüfungsdauer beträgt dafür insgesamt mindestens neun Zeitstunden, in den Fachbereichen Sozialwesen und Agrarwirtschaft mindestens sechs Zeitstunden.
9.4 Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.

10. Ergebnis der Abschlussprüfung

10.1 Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
10.2 Die Ausbildung ist insgesamt erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Noten des Abschlusszeugnisses mindestens ausreichend sind. Abweichend davon richtet sich ein Notenausgleich für nicht ausreichende Einzelnoten nach den Bestimmungen der Länder.

11. Abschlusszeugnis und Berufsbezeichnung

11.1 Wer die Prüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter .../Staatlich geprüfte ..." bzw. "Staatlich anerkannter .../Staatlich anerkannte ..." nach Maßgabe der in Teil II genannten Regelungen zu führen.
11.2 Die Länder können vorsehen, dass die Berufsbezeichnung in Verbindung mit der Fachrichtung geführt wird. Bestehende abweichende Berufsbezeichnungen nach den Bestimmungen der Länder sind möglich; die Gleichstellung mit den Berufsbezeichnungen nach dieser Rahmenvereinbarung kann im Zeugnis vermerkt werden.

12. Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses

Die Länder können mit der Versetzung in das zweite Jahr eines Vollzeitbildungsganges einen Mittleren Schulabschluss erteilen. Bei vom Vollzeitbildungsgang abweichenden Organisationsformen kann entsprechend verfahren werden. Auf die "Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993 i.d.F. vom 27.09.1996) einschließlich des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001 zu Ziffer 3.2 der vorgenannten Vereinbarung sowie auf die "Standards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.05.1995) wird verwiesen.

13. Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen

13.1 Eine Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen kann vorgesehen werden.
13.2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule erfüllt. Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden.
13.3 Die Prüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei einem Fachschulbesuch möglich gewesen wäre.
13.4 Die Prüfung soll sich auf den gesamten Inhalt der Ausbildung beziehen. Umfang und Anforderungen dürfen nicht hinter jenen der Abschlussprüfung für Schüler zurückstehen und müssen denen der Fachschule entsprechen.
13.5 Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen abgelegt wurde.
13.6 Die Empfehlungen zur Gestaltung von Nichtschülerprüfungen zum Nachholen schulischer Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.04.1996 in der jeweils geltenden Fassung) gelten entsprechend.

14. Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmer / Fernlehrgangsteilnehmerinnen

Die Vorbereitung durch Fernlehrgänge, die von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen oder als geeignet anerkannt sind, soll bei der Prüfung gemäß Artikel 13 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16.02.1978, geändert durch Staatsvertrag vom 04.12.1991, berücksichtigt werden.

15. Gegenseitige Anerkennung

Die Länder erkennen die nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten Abschlusszeugnisse gegenseitig an. Ein gemäß dieser Rahmenvereinbarung in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Zeugnis enthält folgenden Hinweis:
"Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ... in der jeweils gültigen Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt."

16. Schlussbestimmungen

Die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer" vom 12.06.1992 i.d.F. vom 22.10.1999, die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer - Fachbereich Agrarwirtschaft" vom 09.12.1985, die "Rahmenvereinbarung über die Höheren Landbauschulen" vom 18.03.1970, die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachrichtung Hauswirtschaft" vom 27.05.1988 i.d.F. vom 02.07.1992, die "Rahmenvereinbarung über die Fachschulen und Höheren Fachschulen für Hauswirtschaft" vom 03.10.1968, die "Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen" vom 28.01.2000, die "Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung von Heilerziehungspflegern/Heilerziehungspflegerinnen" vom 01.02.2001 und die "Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik" vom 12.09.1986 werden aufgehoben. Die Länder verpflichten sich, diese Rahmenvereinbarung spätestens bis zum Schuljahr 2004/2005, beginnend mit dem 1. Jahr der Ausbildung, umzusetzen. Bis dahin können die in Absatz 1 genannten Rahmenvereinbarungen weiterhin angewandt werden.

Teil II - Regelungen zu den Fachbereichen

Teil II

Regelungen zu den Fachbereichen

Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik, Wirtschaft, Sozialwesen
(...)

Fachbereich Sozialwesen

Fachrichtung Sozialpädagogik und Fachrichtung Heilerziehungspflege

(...)

2. Ausbildungsziel und Qualifikationsprofil der Fachrichtung Heilerziehungspflege

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, selbstständig und eigenverantwortlich Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist, zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen und deren Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation zu fördern.
Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist (im Folgenden Adressaten genannt), erfordern zur Beratung, Begleitung, Pflege und Bildung Fachkräfte,
- die heilerziehungspflegerischen Aufgaben nach wissenschaftlichen Erkenntnissen fachlich kompetent und bedarfsgerecht erfüllen.
- die als Personen über ein hohes berufliches Ethos, menschliche Integrität sowie die erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen und Handlungsstrategien zur Gestaltung der heilerziehungspflegerischen Arbeit sowohl mit Gruppen als auch mit Einzelnen verfügen.
- die professionell die Chancen ganzheitlichen und an den Lebensrealitäten der Adressaten orientierten Handelns erkennen und insbesondere für aktivierende Pflege nutzen.
- die die Erhaltung oder Wiedergewinnung einer möglichst selbstständigen Lebensführung unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und der Biographie des Adressaten unterstützen.
- die Kompetenzen, Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Adressaten erkennen und entsprechende heilerziehungspflegerische Angebote planen, durchführen, dokumentieren und auswerten.
- die aufgrund ihrer Kenntnisse von sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhängen die Lage der Adressaten und ihrer Umgebung erfassen und Unterstützung in Konfliktsituationen leisten.
- die für die Erfüllung der heilerziehungspflegerischen Aufgaben über eine entsprechende Kommunikationsfähigkeit verfügen.
- die im Team kooperationsfähig sind und partnerschaftlich zusammenarbeiten.
- die Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen entwickeln und aufrechterhalten.
- die in der Lage sind, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen sowie den Anforderungen einer zunehmenden Wettbewerbssituation der Einrichtungen und Dienste und einer stärkeren Dienstleistungsorientierung zu entsprechen.

3. Aufnahmevoraussetzungen

Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
- einen mittleren Schulabschluss5) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist und
- über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine in Abhängigkeit von der Dauer der Ausbildung nach den Bestimmungen der Länder als gleichwertig anerkannte Qualifizierung verfügt.

Eine Übersicht der Aufnahmevoraussetzungen der einzelnen Bundesländer finden Sie hier.

4. Ausbildungsdauer und Ausbildungsstätten

Der gesamte Ausbildungsweg dauert unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung in der Regel fünf Jahre, mindestens jedoch vier Jahre. Er enthält eine in der Regel dreijährige, mindestens jedoch zweijährige Ausbildung an einer Fachschule6). Eine Teilzeitausbildung dauert entsprechend länger. Die praktische Ausbildung findet in unterschiedlichen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern statt.


5) In Einzelfällen kann zur Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege bei besonderer Eignung und entsprechender Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit von dieser Voraussetzung abgewichen werden.
6) Die Erzieherausbildung erfolgt in Nordrhein-Westfalen auch an Berufskollegs in Bildungsgängen, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen.

5. Inhalt der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und mindestens 1.200 Stunden Praxis in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern.
Bis zu 600 Stunden des praktischen Anteils können für die Fachrichtung für Sozialpädagogik aus einer zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Vorbildung und für die Fachrichtung für Heilerziehungspflege aus einer einjährigen einschlägigen Vorbildung in die Ausbildung eingebracht werden. An der Fachschule für Heilerziehungspflege können weitere 500 Stunden gelenkte Fachpraxis auf die 2.400 Unterrichtsstunden angerechnet werden.

6. Didaktisch-methodische Grundsätze

Die Qualifizierung erfordert eine prozesshafte Ausbildung in enger Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte. Zur vertiefenden Auseinandersetzung mit eigenen und fremden Erwartungen an die Tätigkeit in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern ist im Verlauf der Ausbildung ein Konzept der Berufsrolle zu entwickeln.
Durch Analyse und Überprüfung der eigenen Reaktionsmuster und Einschätzungsmöglichkeiten sind
- Konzepte zu entwickeln, die die angehenden Erzieher und Erzieherinnen befähigen, ihr sozialpädagogisches Handeln auf der Grundlage eines reflektierenden Fremdverstehens zu begründen bzw.
- Konzepte für heilerziehungspflegerisches Handeln sowie die Fähigkeiten zu entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert adressatenbezogene Betreuungs- und Pflege- sowie Bildungs- und Erziehungsprozesse zu gestalten und zu begründen.

In der Fachschule für Sozialpädagogik ist im Verlauf der Ausbildung die Fähigkeit zu entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert bei Kindern und Jugendlichen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsprozesse zu gestalten.

Zur Professionalisierung des eigenen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Handelns bedarf es der Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit als Prozess, in dem es darauf ankommt, Strategien für ein selbstständiges und eigenverantwortliches Handeln zu entwickeln, sie zu dokumentieren und zu überprüfen und dabei gleichzeitig die wechselnden Anforderungen der Praxis zu berücksichtigen.

7. Abschlussprüfung

Zusätzlich ist durch ein geeignetes Verfahren festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin die in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen in der praktischen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Arbeit umsetzen kann.

8. Berufsbezeichnung

Wer die Abschlussprüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis ist eine Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" bzw. "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/ Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin". Verfahrensregelungen hierzu treffen die Länder.

9. Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sozialpädagogik und die Fachrichtung Heilerziehungspflege mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis

Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
*) Die Differenz zum Mindestgesamtumfang ist länderspezifisch auszugleichen.  
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich mindestens 360*)
Fachrichtungsbezogener Lernbereich mindestens 1.800*)
Praxis in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern mindestens 1.200
Insgesamt 3.600

 

Die Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

Fachrichtung Sozialpädagogik

  • Kommunikation und Gesellschaft
  • Sozialpädagogische Theorie und Praxis
  • Musisch-kreative Gestaltung
  • Ökologie und Gesundheit
  • Organisation, Recht und Verwaltung
  • Religion/Ethik nach dem Recht der Länder.

Fachrichtung Heilerziehungspflege

  • Kommunikation und Gesellschaft
  • Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis
  • Musisch-kreative Gestaltung
  • Pflege
  • Organisation, Recht und Verwaltung
  • Religion/Ethik nach dem Recht der Länder.

 

Anlage

- Stand: 07.11.2002 -

zur Rahmenvereinbarung über Fachschulen

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ...)

Liste der Fachrichtungen

(...)

Fachbereich Sozialwesen
mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
und 1.200 Stunden Praxis
Berufsbezeichnung:
Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger / Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin
Fachrichtungen
Sozialpädagogik
Heilerziehungspflege18)
 


18) Abweichende Bezeichnung der Fachrichtung in Schleswig-Holstein: Sonderpädagogik</>

 

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