Berichtigung Schulgeld Bayern in HEP-Informationen 3/13

Innerhalb des Berichtes auf Seite 49 bezüglich des Schulgeldes in Bayern befinden sich Fehler, die an dieser Stelle korrigiert werden sollen:

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit Wirkung vom 1. August 2013 eine Bekanntmachung zum Pflegebonus […] herausgegeben. Darin wird angekündigt, dass der Freistaat Bayern (neben weiteren Finanzierungskomponenten) an die (privaten) Träger einen  (weiteren) freiwilligen Zuschuss zahlt, der an den freiwilligen Verzicht der Träger auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft ist.

Offensichtlich haben sich in Bayern mit einer Ausnahme alle Träger von Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe sich damit einverstanden erklärt.

Nun ist anzumerken:

  1. Diese Bekanntmachung hat eine Gültigkeit bis 31.12.2016.
  2. Der freiwillige Klassenzuschuss wird haushaltsabhängig gewährt; d.h. ist kein Geld in der Staatskasse oder wird es für anderes ausgegeben, gibt es auch keinen Klassenzuschuss.
  3. Es handelt sich um eine Bekanntmachung des Ministeriums; der Klassenzuschuss als Teil der Schulfinanzierung ist nicht gesetzlich geregelt.

Weiter ist wichtig zu wissen,

  1. Die Fachschulen können nicht (vollständig) auf Schulgeld verzichten, weil sie sonst den Schulgeldersatz (eine weitere Finanzierungssäule, die direkt mit den Regierungen abgerechnet wird) verlieren. Sie verzichten also nur auf eine die Höhe des Schulgeldersatzes übersteigende Schulgelderhebung direkt bei den Schülerinnen und Schülern.
  2. Da der „freiwillige Klassenzuschuss“ nicht wirklich dauerhaft sicher ist, pflegen wir an unserer Fachschule den Sprachgebrauch: „Die Ausbildung ist kostenpflichtig. Wenn und solange der freiwillige Klassenzuschuss gewährt wird, verzichten wir auf die direkte Erhebung von Schulgeld bei den Schülerinnen und Schülern.“

Und noch einige abschließende Informationen:

  1. Ein Materialgeld in einer Höhe von bis zu 20 € monatlich wird als unschädlich betrachtet.
  2. Aufnahme- oder Prüfungsgebühren sind nicht zulässig.

Wir bitten die Fehlinformation zu entschuldigen.

Weiterhin erhielt die Redaktion folgende Stellungnahme des Bayrischen Staatsministeriums, die wir hier als PDF-Datei veröffentlichen:

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