Erholungsurlaub
Erholungsurlaub ist bezahlte Freizeit, die der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers dienen soll. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer deshalb keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Abweichungen vom Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme des Grundsatzes des Urlaubsanspruchs und der Mindestdauer sind durch Tarifverträge zugunsten des Arbeitnehmers zulässig.
Die Urlaubsdauer beträgt jährlich mind. 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag bei 6-Tage-Woche. Durch Tarifverträge ist jedoch meist auf die 5-Tage-Woche umgestellt worden.
Ein voller Urlaubsanspruch besteht erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses Bei der Gewährung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn nicht dringende betriebliche Belange oder aus sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen
(Betriebsferien).
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, wenn nicht betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Urlaubsteilung erfordern. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statthaft; in diesem Fall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Mit Ablauf dieses Zeitraums wird der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Urlaubsgewährung frei, soweit er nicht die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat. Der Urlaub verfällt. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gilt ein Abgeltungsverbot. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Kuren und Schonzeiten dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Vereinbarungen über Urlaub im Vorgriff (Vorholen aus dem nächsten Jahr) sind unwirksam.
Sonderregelungen:
a) Bei Jugendlichen, die zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt sind, beträgt die Urlaubsdauer mind. 30 (bis 16 Jahre), 27 (bis 17 Jahre) und 25 (bis 18 Jahre) Werktage.
b) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen.
Sonderurlaub
Nach § 616 BGB gilt, dass Mitarbeiter/innen freigestellt und weiter bezahlt werden müssen, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, ohne ihr Verschulden, aus persönlichen Gründen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Sonderurlaub ist in folgenden Fällen zu gewähren:
Arztbesuch
Beerdigung
Ein naher Angehöriger (Ehepartner, Vater, Mutter, Kind) ist gestorben.
Ehrenamt
Umzug
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
Katastrophenschutz / Feuerwehr
Bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Katastrophenschutz muss der / die Mitarbeiter/in im Katastrophenfall bezahlt freigestellt werden. Dies gilt auch für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatz.
Erkrankung eines Kindes
Der Anspruch besteht wenn das Kind nicht älter als 12 Jahre ist und nicht von einer anderen Person im Haushalt
beaufsichtigt werden kann.
Pflege eines nahen Angehörigen
Wie viele Tage frei erhält man nach BGB?