Krankheit
Mitteilungspflicht
Eine Mitteilungspflicht über die Art der Erkrankung besteht nicht.
Leistungen des Arbeitgebers
Sind die oben genannten Voraussetzungen gegeben, ist während der Dauer von sechs Wochen derjenige Betrag fortzuzahlen, den der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung verdient hätte. Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 Prozent des Arbeitsentgeltes. Allerdings sind das für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und eventuell anfallende
Zuschläge in dieser Zeit hiervon ausgenommen.
Erkrankt der Arbeitnehmer mehrmals, entsteht der Anspruch jeweils neu. Wenn allerdings die Arbeitsunfähigkeit auf der gleichen Krankheit beruht, besteht der Anspruch erst wieder, wenn der Arbeitnehmer seit der letzten Erkrankung sechs Monate ununterbrochen gearbeitet hat.
Arzttermine
Arzttermine sind grundsätzlich in die Freizeit zu legen. Wenn dies auf Grund der Öffnungszeiten oder bestimmter zeitlich festgelegter Behandlungen des Arztes nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf Freistellung mit Lohnfortzahlung. Wer akut erkrankt, darf auch während der Arbeitszeit zum Arzt und behält den Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Krank im Urlaub
Wer im Urlaub erkrankt und vom ersten Tag ein ärztliches Attest hat, endet der Urlaub und die geplanten Urlaubstage können zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden. Der Arbeitgeber muss allerdings sofort verständigt werden. Kündigung wegen Krankheit Es kann wegen Krankheit einem Mitarbeiter gekündigt werden. Allerdings ist vorher eine gesetzliche Stufenprüfung vorgeschrieben. Hierbei ist zu prüfen, ob der Erkrankte weiterhin fehlen wird, dann muss nachgewiesen werden, dass die Fehlzeiten dem Betrieb schaden.
Auch ist zu klären, ob die Gründe der Erkrankung nicht in der Arbeit selbst zu suchen sind.